Jagdgebrauchshundverein Mönchengladbach e.V.
Jagdgebrauchshundverein Mönchengladbach e.V.

 

Satzung des Jagdgebrauchshundeverein Mönchengladbach e. V.

Präambel:

Zur Sicherstellung der waidgerechten und tierschutzkonformen Jagdausübung im Sinne der jagdgesetzlichen Vorschriften gehört unabdingbar die Verwendung brauchbarer Jagdhunde. Bei der Arbeit vor dem Schuss gewährleisten geeignete, gut ausgebildete und damit brauchbare Jagdhunde der verschiedensten Rassen und Schläge eine an den Zielen der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes ausgerichtete Jagdausübung.

Bei der Arbeit nach dem Schuss können ebenso nur geeignete, brauchbare Jagdhunde die hohen Erwartungen erfüllen, die an die Nachsuche auf Hoch- und Niederwild zu stellen sind. Dies trifft in gleichem Maße auf die Nachsuche von im Straßenverkehr zu Schaden gekommenem Wild zu. Diesen Zielen sieht sich der Jagdgebrauchshundeverein Mönchengladbach e. V. seit seiner Gründung verpflichtet. Daher ist es seine Aufgabe, durch seine Arbeit der Jägerschaft brauchbare Jagdhunde an die Hand zu geben, Jagdhundeführer auszubilden und das erforderliche Niveau der Jagdhundearbeit durch Abhalten von Jagdhundeprüfungen zu gewährleisten und zu erhalten.

§ 1 Name - Sitz – Geschäftsjahr

1. Der Verein führt seit dem 01.04.2013 den Namen "Jagdgebrauchshundverein Mönchengladbach e.V." Er wurde im Herbst 1934 unter dem Namen Jagdgebrauchshundverein Mönchengladbach-Rheydt und Umgebung e.V gegründet, am 16.02.1944 erstmalig bei dem Amtsgericht Mönchengladbach in das Vereinsregister unter Nr. 9.V.R. 260 eingetragen.  

Der "Jagdgebrauchshundverein Mönchengladbach e.V." ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungen und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung. (Die Satzungen und Ordnungen sind veröffentlicht unter www.jghv.de)

2. Der Verein hat seinen Sitz in 41189 Mönchengladbach, Rheindahlenerstrasse 182.

Die Geschäftsstelle des   Jagdgebrauchshundverein Mönchengladbach e.V. ist erreichbar unter der Postanschrift des amtierenden Vorsitzenden und wird bei Vorstandswechsel den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand und die aktuellste Satzung ist unter www.jgv-mg-ry.de veröffentlicht.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins – Prüfungsordnungen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist: 

a) die Förderung des allgemeinen Hundewesens durch Ausbildung, Führung und Prüfung

b) insbesondere die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens durch Ausbildung, Führung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden zum vielseitigen Jagdgebrauch, um eine waidgerechte Jagdausübung im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Er dient damit auch dem sich aus dem Tierschutz ergebenden Gesetzesauftrag.

c) die Förderung der tierschutz- und artengerechten Zucht, Haltung und Führung von

Jagdgebrauchshunden.

d) der Nachweis von brauchbaren Jagdhunden und die Aus- und Fortbildung von Jagdhundeführern und Verbandsrichtern.

e) die Förderung des Jagdwesens und Jagdgebrauchshundewesens durch gegenseitige Belehrung, Vorträge und Durchführung von Fortbildungen.

f) im vorstehenden Sinne wird auch die Jungjägerausbildung sowie Jugendarbeit gefördert.

2. Prüfungen werden nach jeweils aktuellsten Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshund-Verbandes und des Landesjagdverbandes durchgeführt.

Darüber hinausgehende vom JGV-Mönchengladbach durchgeführte Prüfungen erfolgen nach jeweils den aktuellsten Prüfungsordnungen der Zuchtvereine die dem JGHV angehören. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitgliedim JGV Mönchengladbach e. V. kann jede natürliche Person werden.

2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme von Neuen Mitgliedern ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft kommt nach positiver Entscheidung des Antrages auf Aufnahme mit Eingang des ersten Jahresbeitrages zu Stande. Sie erfolgt durch schriftliche Mitteilung mit Aushändigung der Satzung per Briefpost jedoch in der Regel schriftlich per E-Mail.

§ 4 Ehrenmitglieder

1. Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den JGV Mönchengladbach e. V. erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.

3. Die automatische Ehrenmitgliedschaft beginnt mit dem 50. Jahr der Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Er ist schriftlich bis spätestens zum 15. Dezember eines Jahres dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zu erklären.

c) durch Ausschluss

1. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung bis zum 01.06. des Geschäftsjahres

2. bei Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins

3. bei gröblicher Verletzung der Vereinssatzung

4. bei erheblichen Verstößen gegen die waidgerechte Ausübung der Jagd

5. bei Beleidigung oder ungebührlicher Kritik gegenüber einem Mitglied, dem Vorstand oder Verbandsrichtern.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Geschäftsführer

d. dem Schatzmeister

e. bis zu 4 Beisitzern

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind allein der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, welche jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältniss gilt insoweit dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird. Scheidet der Vorsitzende vor Ende seiner Amtszeit aus, führt der stellvertretende Vorsitzende den Verein bis zur Neuwahl des Vorsitzenden. Diese muss spätestens auf der nächsten Hauptversammlung erfolgen.

3. Die Aufgaben des Schatzmeisters können durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführer übertragen werden.

4. Der Vorstand und 2 Kassenprüfer werden für jeweils 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer üben ihre Vorstandstätigkeit als Ehrenämter aus.

5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durch die nächste Mitgliederversammlung. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen oder die Aufgaben des ausgefallenen Mitgliedes einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.

6. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden. Der Geschäftsführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen und ist für die Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich Rechnung zu legen und seine Tätigkeit durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern prüfen zu lassen. Hierüber ist von den Kassenprüfern eine Niederschrift zu erstellen.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, oder wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch Rundschreiben an alle Mitglieder mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen.

2. Jährlich - bis zum 30. April - hat eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über den Ablauf ist eine Niederschrift anzufertigen die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

4. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:

a. der Jahresbericht des Vorstandes

b. der Rechnungsbericht des Schatzmeisters

c. der Bericht der Kassenprüfer

d. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

e. alle 3 Jahre die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Termin siehe § 7 Pkt.4)

f. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

g. vorliegende Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

5. Soweit nicht anders bestimmt ist, werden alle Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handaufheben gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen werden geheim mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle Anwesenden zustimmen, kann auch durch Handaufheben gewählt werden.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Beiträge 

1. Die Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung alle 3 Jahre beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

3. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei. Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die sich nachweislich in Ausbildung /Studium/Wehr- Ersatzdienst befinden, erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 50%.

§ 10 Vermögen

Das Vermögen des Vereins besteht aus den vorhandenen Finanzmitteln, dem Vereinsgelände incl. Vereinsheim und Wertgegenständen sowie den jeweiligen Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten.

§ 11 Ehrenrat- und Verbandsgerichtsordnung

Die Mitglieder des Vereins sind der Ehrenrats- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV in der jeweils gültigen Fassung unterworfen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. sind die Mitglieder unter Mitteilung des Auflösungsantrages mit einer Frist von mindestens 1 Monat vorher schriftlich einzuladen.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch von 10 % der Vereinsmitglieder.

3. Das Vereinsvermögen darf im Fall der Auflösung nur zu jagdkynologischen Zwecken verwendet werden. Der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschluss amtierende Vorsitzende des Vereins ist, für die Ausführung, dieser Bestimmung verantwortlich.

4. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 13 Eintragung

Diese Satzungsänderung soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollten sich seitens des Registergerichtes Beanstandungen ergeben, wird der Vorstand ermächtigt, ohne erneute Anrufung der Mitgliederversammlung diese Beanstandung zu beheben, sofern es sich nicht um eine Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins handelt. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 27.02.2013 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter VR 606

Mönchengladbach den 23.05.2013

Amtsgericht

Urkundenbeamter der Geschäftsstelle

Mönchengladbach den 23.05.2013

Walter Coenen Vorsitzender

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